Neuerungen ab 01.01.2025 bezüglich Reifenfreigaben:
Grundsätzlich muss unterschieden werden
wie das Motorrad genehmigt ist.
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1.
Hat das KRAD eine EG Typgenehmigung ändert
sich nicht viel.
Ob ein Fahrzeug eine EG Typgenehmigung hat erkennen
sie in der Zulassungsbescheinigung I unter Feld K
( Nummer mit e..* beginnend )
Motorräder mit EU-Zulassung dürfen
weiterhin auch auf Reifen abweichender Hersteller unterwegs sein,
wenn die Reifen der eingetragenen Reifendimension entsprechen.
Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Reifen- oder
Fahrzeughersteller muss der Fahrzeughalter mitführen.
Wichtig: Das Bike muss hinsichtlich der Bereiche, welche die
Reifen beeinflussen, im Originalzustand sein.
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2.
Hat das KRAD eine nationale deutsche Genehmigung ABE
( Erstzulassung meistens vor 2003 ) oder eine Einzelbetriebserlaubis.
ändert sich bezüglich der Reifenfreigaben etwas.
Ob ein Fahrzeug eine ABE oder Einzelgenehmigung hat erkennen
sie in der Zulassungsbescheinigung I unter Feld K
( Nummer nicht mit e..* beginnend oder gar keine Nummer )
Hat das KRAD eine Reifenfabrikatsbindung in den Papieren eingetragen,
ist eine Reifenfreigabe / Unbedenklichkeitsbescheinigung für abweichende
Reifen anderen Hersteller unzulässig.
( auch wenn der Reifen schon längere Zeit montiert ist )
Für diese Fälle gibt es 2 Möglichkeiten das Problem zu beheben.
Entweder jedes neue Reifenmodell per Einzelabnahme in die Fahrzeugpapiere
eintragen lassen oder die vorhandene Reifenfabrikatsbindung komplett aus den
Fahrzeugpapieren per Einzelabnahme streichen zu lassen.
Hat das national oder einzeln genehmigte KRAD keine
Reifenfabrikatsbindung in den Fahrzeugpapieren eingetragen, kann
das KRAD weiterhin mit allen Reifen gefahren werden die den Anforderungen
bezüglich Größe / Lastindex / Geschwindigkeitsindex entsprechen.
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